Statuten

  1. Zweck und Ziele des Vereins
  2. Mitgliedschaft
  3. Organisation
  4. Finanzen
  5. Schlussbestimmungen

1. Zweck und Ziele des Vereins  
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Mitgliedschaft / Organisation / Finanzen / Schlussbestimmungen

§ 1 Unter dem Namen "Reitverein Davos" besteht mit Sitz in Davos ein körperschaftlich organisierter Verein, im Sinne von Artikel 60 ff des Schweiz. Zivilgesetzbuches.
§ 2 Der Verein bezweckt die reiterliche Ausbildung, die Erhaltung des Pferdes sowie die Pflege des sportlichen Geistes und der Freundschaft.
§ 3 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 4 Es steht dem Verein frei, auch anderen Gesellschaften oder Organisationen beizutreten, die die gleichen oder verwandte Ziele verfolgen oder den Vereinsinteressen förderlich sind. Über den Beitritt oder Verbleib in einer Organisation entscheidet die Generalversammlung.
§ 5 Der Verein soll seine Ziele erreichen durch:
1) Organisation von Reit-, Spring- und Dressurkursen für Anfänger und Fortgeschrittene, sowie durch Förderung der Junioren.
2) Veranstaltungen von Ausritten, Jagden, Prüfungen, Konkurrenzen usw.
3) Vertretung der Interessen des Pferdesportes gegenüber Dritten.
4) Durchführung gesellschaftlicher Anlässe sowie Pflege des Kontaktes zu Freunden und Gönnern des Pferdesportes.

 

2. Mitgliedschaft
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§ 6 Der Verein besteht aus:
1) Aktiv-Mitgliedern
2) Junioren-Mitgliedern
3) Passiv-Mitgliedern
4) Frei-Mitgliedern
5) Ehren-Mitgliederen
§ 7 Aktiv-Mitglieder
Die Aktiv-Mitglieder verpflichten sich, den Vereinsstatuten, den Beschlüssen und den Anordnungen des Vorstandes nachzuleben und die Bestrebungen des Vereins nach Kräften zu unterstützen. Sie haben in allen Vereinsangelegenheiten Stimm- und Wahlrecht. Sie können verpflichtet werden, während mindestens einer Amtsperiode eine Funktion im Verein zu übernehmen.
§ 8 Junioren-Mitglieder
Wer vor Abschluss des Vereinsjahres
- das 10. Altersjahr vollendet hat, wird als Juniormitglied aufgenommen
- das 16. Altersjahr vollendet hat, erhält Stimmrecht
- das 18. Altersjahr vollendet hat, wird Aktiv-Mitglied
§ 9 Passiv-Mitglieder
sind Freunde des Pferdesportes, welche den Verein in seinen Bestrebungen unterstützen. Sie fördern den Verein durch ihren Beitrag finanziell und sind zu Vereinsanlässen willkommen und eingeladen. Sie haben nur beratende Stimme an der GV.
§ 10 Frei-Mitglieder
Zu Frei-Mitgliedern können auf Antrag des Vorstandes Aktiv- oder Passiv-Mitglieder ernannt werden. Sie besitzen Stimmrecht.
§ 11 Ehren-Mitglieder
Wer sich um den Verein und den Pferdesport in besonderem Masse verdient gemacht hat, kann auf Antrag des Vorstandes zum Ehren-Mitglied mit Stimmrecht ernannt werden.
§ 12 Aufnahme
Für die Ausnahme als Aktiv-, Junior- und Passiv-Mitglied ist eine schriftliche Anmeldung vor dem 31. Oktober an den Vorstand einzureichen. Über die Auf nahme entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Generalversammlung. Eine allfällige Ablehnung braucht dem Gesuchsteller nicht begründet zu werden.
§ 13 Austritt
Der Austritt aus dem Verein als Aktiv-, Junioren- oder Passiv-Mitglied erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand und ist jeweils möglich auf den 31. Oktober.
§ 14 Übertritt
Für den Übertritt aus der Aktiv- zur Passiv-Mitgliedschaft gelten die gleichen Be- stimmungen wie für den Austritt. Der Übertritt von der Passiv- zur Aktiv Mitglied- schaft ist (jederzeit) möglich unter der Erfüllung der für Aktiv-Mitglieder vorgeschriebenen Bedingungen.
§ 15 Ausschluss
Mitglieder, welche die Statuten und Reglemente verletzen oder sich der Mitgliedschaft des Vereins als unwürdig erweisen, können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung ausgeschlossen werden. Es bedarf dazu geheimer Abstimmung.

 

3. Organisation
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§ 16 Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Subkommissionen
d) die Rechnungsrevisoren
  a) Die Generalversammlung
§ 17 Die ordentliche Generalversammlung
Die GV ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom Vorstand ordentlicherweise einmal pro Jahr einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich 21 Tage im voraus an alle Mitglieder.
§ 18 Ausserordentliche GV können einberufen werden:
1) auf Beschluss der ordentlichen GV
2) auf Beschluss des Vorstandes
3) auf Verlangen von mind. 1/5 der Aktiv-Mitglieder. Begehren und Anträge sind dem Vorstand gleichzeitig schriftlich und begründet einzureichen.
§ 19 Die GV hat folgende Aufgaben:
1) Abnahme des Protokolls der letzten GV
2) Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten
3) Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes sowie Décharge-Erteilung an den Vorstand
4) Wahlen: Vorstand, Rechnungsrevisoren, Subkommissionen
5) Aufnahmen oder Ausschluss von Mitgliedern
6) Festsetzung der Jahresbeiträge und der Eintrittsgelder
7) Festlegen des Jahresprogrammes
8) Genehmigung von Reglementen, Reitprüfungen und Konkurrenzen
9) Genehmigung von Statutenänderungen
10) Entscheidung über Rekurse gegen Beschlüsse des Vorstandes
11) Auflösung des Vereins
§ 20 Zusätzliche Traktanden
Anträge für die Behandlung von Geschäften, die nicht auf der Traktandenliste ste- hen, sind dem Vorstand mindestens 14 Tage vor der Generalversammlung schriftlich und begründet einzureichen.
§ 21 Beschlussfassung
Die GV ist beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäss eingeladen worden ist. Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident oder dessen Stellvertreter Stichentscheid.
§ 22 Wahlmodus
Wahlen und Abstimmungen erfolgen in der Regel offen, es sei denn, dass ein Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird.
  b) Der Vorstand
§ 23 Zusammensetzung
Der Vorstand setzt sich aus 5 oder 7 Mitgliedern zusammen:
1 Präsident
1 Vizepräsident
1 Kassier
1 Aktuar
1 oder 3 Beisitzer
§ 24 Wahlmodus
Die Vorstandsmitglieder werden durch die GV für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie sind wiederwählbar.
Rücktritte sind nur möglich auf Ende des Vereinsjahres. Sie müssen 3 Monate vorher schriftlich dem Vorstand mitgeteilt werden.
§ 25 Aufgaben:
1) Leitung des Vereins im Allgemeinen
2) Vollziehung der Beschlüsse der GV
3) Überwachung der Interessen des Vereins
4) Aufstellen des Tätigkeitsprogrammes
5) Organisation und Durchführung von Veranstaltungen in Verbindung mit den Subkommissionen
6) Verwaltung des Vereinsvermögens
7) Beantragung der Jahresbeiträge und Eintrittsgelder
8) Einberufung der Generalversammlung
9) Aufgabenverteilung an Subkommissionen
10) Die rechtsverbindliche Unterschrift führt der Präsident. Er kann vertreten werden
durch den Vizepräsidenten zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
11) Der Vorstand kann einmalige Ausgaben bis zum Betrag von Fr. 5’000.— in eigener Kompetenz beschliessen
§ 26 Beschlussfassung
Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 3 resp. 5 Mitgliedern (siehe § 23) beschluss- fähig. Es entscheidet das einfache Stimmenmehr. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident oder dessen Stellvertreter Stichentscheid.
  c) Subkommissionen
§ 27 Allgemeines
Zur Erreichung bestimmter Ziele können Subkommissionen gebildet werden.
§ 28 Wahlmodus
Die Mitglieder der Subkommissionen werden durch die GV auf Antrag des Vorstandes gewählt.
  d) Rechnungsrevisoren
§ 29 Wahlmodus
Die GV wählt zwei Rechnungsrevisoren. Sie müssen jedes Jahr neu gewählt und bestätigt werden.
§ 30 Aufgabe
Die Rechnungsrevisoren haben die Kasse alljährlich zu überprüfen und darüber der GV Bericht zu erstatten und entsprechende Anträge zu stellen.

 

4. Finanzen
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§ 31 Allgemeines
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
1) Neu- und Wiedereintrittsgeldern von Aktiv- und Junioren-Mitgliedern
2) Jahresbeiträgen
3) Überschüssen aus Veranstaltungen
4) Gönnerbeiträgen und Zuwendungen
5) Diversen Beiträgen (z.B. Reitwegbeiträge o.ä.)
§ 32 Eintrittsgeld
Wird vom Vorstand jährlich neu vorgeschlagen.
§ 33 Jahresbeitrag
Die GV setzt alljährlich die Höhe der Jahresbeiträge für Aktiv-, Passiv- und Junioren-Mitglieder fest.
§ 34 Erträge aus Veranstaltungen
Erträge aus Veranstaltungen dienen zur Förderung der allgemeinen Vereinstätigkeit. Sollen sie für besondere Zwecke verwendet werden, entscheidet darüber die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes.
§ 35 Vermögensverwaltung und Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet lediglich das Vereinsvermögen. Jegliche persönliche Haftung der Mitglieder gegenüber Dritten ist ausgeschlossen.
Dagegen haften die Mitglieder gegenüber dem Verein entsprechend ihren Verantwortlichkeiten.
§ 36 Verwendung des Vereinsvermögens
Im Falle der Auflösung des Vereins entscheidet die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes über die Verwendung des Vereinsvermögens. Das Vermögen soll in jedem Fall einer pferdesportlichen Institution zugeführt werden.

 

5. Schlussbestimmungen
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§ 37 Das Vereinsjahr
Das Vereinsjahr beginnt am 1. November und endet am 31. Oktober des folgenden Jahres.
§ 38 Statutenänderung
Änderungen oder Ergänzungen der Statuten können durch die GV mit einfachem Stimmenmehr der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
§ 39 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der GV erfolgen. Es müssen mind. 2/3 aller anwesenden Aktiv-Mitglieder dem Auflösungsbeschluss zustimmen.
§ 40 Gerichtstand
Als Gerichtstand für alle sich aus den Statuten ergebenden Streitigkeiten wird Davos bestimmt.
§ 41 Inkrafttreten der Statuten
Die Statuten wurden aufgestellt am 9. Juni 1933
revidiert am 3. November 1964
revidiert am 24. Juni 1972
revidiert am 20. November 1982

revidiert am 23. November 1996, von der ordentlichen GV gutgeheissen und treten sofort in Kraft.